Satzung des Fördervereins der Grundschule Wolfskehlen e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Wolfskehlen e.V.“
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Groß-Gerau einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Riedstadt, OT Wolfskehlen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zielsetzung und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung pädagogischer, sozialer und kultureller Aufgaben in der Grundschule Wolfskehlen im Interesse und zum Wohle der Schüler und Schülerinnen sowie die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch Beschaffung von Mitteln an als ebenfalls gemeinnützig anerkannte Einrichtungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ausgabenverordnung vom 1.1.1977.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Verwendung der Vereinsmittel
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
- Nachgewiesene, notwendige Auslagen werden erstattet. Eine Vergütungsregelung beschließt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- Beiträge und Spenden werden dem Vereinszweck entsprechend verwendet.
§4 Mitgliedschaft / Ordentliches Mitglied
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist und sich der Grundschule Wolfskehlen verpflichtet fühlt und die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung fördern möchte.
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedbeitrags. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeitrags.
§5 Mitgliedschaft / Fördermitglied
- Weiterhin kann der Verein Fördermitglieder aufnehmen.
- Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und zahlen einen Beitrag nach eigener Maßgabe.
- Es gelten auch hier §4, Abs.1 und 2 sowie §6.
- Die Fördermitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie endet durch Austritt, Ausschluss, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder Tod sowie Löschung aus dem Vereinsregister. Der Austritt kann jederzeit, spätestens jedoch 4 Wochen vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist bis zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Beiträge besteht nicht.
- Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, den Bestrebungen des Vereins offensichtlich zuwiderhandelt oder die Mitgliedschaft aus einem sonstigen Grund nicht mehr tragbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von ½ Jahr trotz einmaliger Aufforderung nicht gezahlt hat. In der Aufforderung ist auf den bevorstehenden Ausschluss hinzuweisen. Es genügt die Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Anschrift. Der Ausschluss muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
§7 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Finanzierung des Vereins
- Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für das 1.Jahr des Bestehens des Vereins wird die Höhe des Mitgliedsbeitrags von der Gründungsversammlung festgelegt.
- Der Vereinsbeitrag ist im Jahre des Eintritts nach erfolgter Aufnahme und sodann jeweils zum Beginn eines jeden Jahres bis zum Ende des ersten Quartals unaufgefordert fällig.
- Jeder kann dem Verein Spenden / Sachspenden zukommen lassen, die für die Zwecke des Vereins verwendet werden müssen.
- Über eingehende Spenden wird bei Bedarf eine Quittung erstellt.
- Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
§9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende des Vereins, im falle der Verhinderung dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin.
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Einladung erfolgt in Textform an alle Vereinsmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag. Dabei genügt zur Fristwahrung die Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Adresse.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn Zwecke des Vereins es erfordern, oder wenn ein Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Für ihre Eiberufung gilt Nr. 1-3.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die während einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem Leiter oder der Leiterin der Versammlung und dem Schriftführer oder Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Des Weiteren ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
- Anträge zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Sitzung zu stellen. Später eingehende Anträge können mit Mehrheit der Anwesenden auf die Tagesordnung genommen werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder bzw. bevollmächtigte juristische Personen mit je einer Stimme. (Man beachte§5, Abs.2.)
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zur eigenen Entscheidung überlassen wurden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:
- Beschlussfassung zur Satzung des Vereins
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der zwei Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme von Rechenschaftsberichten
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
- Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen durch Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen müssen bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden und bedürfen der Mitgliederversammlung.
§10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter
- dem/der Schriftführer/in
- dem Kassenwart und 2 bis 4 weiteren Beisitzern.
- Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, schriftlich und geheim vorgenommen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit notwendig.
- Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in vertreten den Verein nach §26BGB gerichtlich und außergerichtlich. Für jeden von ihnen besteht Einzelvertretungsbefugnis. Sie kann auf ein weiteres Mitglied übertragen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurden und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind oder wenn alle schriftlich einem Beschluss zugestimmt haben.
- Im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des/der Vorsitzenden tritt sein/ihr Stellvertreter/in an seine/ihre Stelle. Liegt eine dauernde Verhinderung oder ein vorzeitiges Ausscheiden vor, so soll die nächste Mitgliederversammlung nicht später als 6 Monate nach dem Eintritt der Verhinderung bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden stattfinden. In dieser Versammlung ist der/die neue Vorsitzende zu wählen.
- Der Vorstand kann aus dem Verein Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die bestimmte Angelegenheiten vorbereiten oder bearbeiten.
- Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
- Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
§11 Kassenwesen und Rechnungsprüfer
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres spätestens bis zum Ende des1. Quartals des folgenden Jahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich oder auf Anordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, welche die Geschäfte des Vereins prüfen und der folgenden Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht über die getroffenen Feststellungen erstatten.
§12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig auch zwei Liquidatoren zu wählen. Diese wickeln die Vereinsauflösung schnellstmöglich ab.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Grundschule Wolfskehlen. Über die Verwendung hat die Schulkonferenz der Grundschule Wolfskehlen gemäß ³2 dieser Satzung zu beschließen.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.